Achtung: Keine Geschlechter-Trennung in Wohnheim-WG's möglich!
An alle Studierenden, die sich für einen WG-Platz in einem unserer Wohnheime interessieren:
Aufgrund der vielen Mieter-Wechsel in unseren Wohnheimen und dem sehr begrenzten Wohnraum, können wir leider keine rein weiblichen oder rein männlichen WG's anbieten.
Aufgrund der vielen Mieter-Wechsel in unseren Wohnheimen und dem sehr begrenzten Wohnraum, können wir leider keine rein weiblichen oder rein männlichen WG's anbieten.
Richtlinien für die Vergabe von Plätzen in den Wohnanlagen durch das Studierendenwerk Vorderpfalz
1. Wohnberechtigung
Wohnberechtigt in den vom Studierendenwerk Vorderpfalz verwalteten Studierendenwohnanlagen sind in erster Linie...
2. Antragstellung und Bearbeitung
Die Vermietung der Plätze in den Wohnanlagen und die Zuweisung der Studierenden zu den einzelnen Wohnanlagen erfolgt durch die Abteilung Studentisches Wohnen des Studierendenwerks.Anträge auf Zuteilung eines Platzes in den Wohnanlagen sind bei der Verwaltung für Wohnanlagen...
Mit dem Antrag sind alle Unterlagen einzureichen, die für eine Vergabe erforderlich sind, ggf. auch weitere Nachweise, z. B. der Behindertenausweis oder ärztliche Atteste.3. Vermietungsgrundsätze
Vergabe an besonders förderungswürdige Studierende; vorrangig werden Studierende im Erststudium berücksichtigt.
In den Wohnanlagen werden Studierende, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Lage besonders förderungswürdig sind, bevorzugt aufgenommen. Es gilt folgende Reihenfolge:
Die BAföG-Berechtigung ist nachzuweisen.4. Wohndauer
Die Wohndauer beträgt 8 Semester. Die Wohndauer kann verlängert werden, wenn…
Die Vergabe der Wohnheimplätze in den Wohnanlagen nach Ziffer 3 erfolgt durch die Abteilung „Studentisches Wohnen" des Studierendenwerks in der Reihenfolge der eingehenden Anträge.
Liegen nach Berücksichtigung der besonders förderungswürdigen Studierenden (s. Punkt 3) mehr Bewerbungen als freie Plätze vor, werden diese verbleibenden Plätze wegen der großen Nachfrage zur Wahrung der Chancengleichheit verlost.Landau, 30. Mai 2017Prof. Jendrik Petersen
Vorsitzender des Verwaltungsrats des StudierendenwerksAndreas Schülke
Geschäftsführer des Studierendenwerks
Wohnberechtigt in den vom Studierendenwerk Vorderpfalz verwalteten Studierendenwohnanlagen sind in erster Linie...
- ...ordentlich Studierende der Universität Koblenz-Landau, der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft Germersheim, der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und der Hochschule Worms.
- ...Studierende, die zugleich wissenschaftliche Mitarbeiter, Doktoranden, Referendare sind und Studierende, die überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgehen haben keinen Anspruch auf einen Platz in den Wohnanlagen.
2. Antragstellung und Bearbeitung
Die Vermietung der Plätze in den Wohnanlagen und die Zuweisung der Studierenden zu den einzelnen Wohnanlagen erfolgt durch die Abteilung Studentisches Wohnen des Studierendenwerks.Anträge auf Zuteilung eines Platzes in den Wohnanlagen sind bei der Verwaltung für Wohnanlagen...
- ...in Landau und Germersheim bis zum 01.03. bzw. 01.09. zu stellen;
- ...in Ludwigshafen und Worms bis zum 01.02. bzw. 01.08. zu stellen.
Mit dem Antrag sind alle Unterlagen einzureichen, die für eine Vergabe erforderlich sind, ggf. auch weitere Nachweise, z. B. der Behindertenausweis oder ärztliche Atteste.3. Vermietungsgrundsätze
Vergabe an besonders förderungswürdige Studierende; vorrangig werden Studierende im Erststudium berücksichtigt.
In den Wohnanlagen werden Studierende, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Lage besonders förderungswürdig sind, bevorzugt aufgenommen. Es gilt folgende Reihenfolge:
- behinderte Studierende: eine Behinderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 5O% gemindert ist. Die Behinderung ist durch Vorlage eines Ausweises nachzuweisen.
- Studierende mit Kind
- Studierende ohne deutsche Staatsangehörigkeit (mindestens 25% der Wohneinheiten einschließlich festes Kontingent des Akademischen Auslandsamtes)
- BAföG-Empfänger
- sonstige Studierende unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Erstwohnsitz und Studienort
Die BAföG-Berechtigung ist nachzuweisen.4. Wohndauer
Die Wohndauer beträgt 8 Semester. Die Wohndauer kann verlängert werden, wenn…
- …der_die Antragsteller*in schwerstbehindert ist, bis zum Ende des Studiums.
- …der_die Antragsteller*in aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Lage über das Maß hinaus besonders förderungswürdig ist (um höchstens 4 Semester).
- …der_die Antragsteller*in ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist (um max. 1 Semester).
- …der_die Antragsteller*in sich in der Abschluss- bzw. Masterphase des Studiums befindet (um max. 2 Semester).
- …der_die Antragsteller*in mind. 2 Semester Mitglied des Heimrates und/oder eines Gremiums der studentischen Selbstverwaltung oder Wohnheimtutor*in ist/war, max. 2 Semester.
- …der_die Antragsteller*in mind. 2 Semester Mitglied im Netzwerk-Support-Team tätig ist/war, 1 Semester.
Die Vergabe der Wohnheimplätze in den Wohnanlagen nach Ziffer 3 erfolgt durch die Abteilung „Studentisches Wohnen" des Studierendenwerks in der Reihenfolge der eingehenden Anträge.
Liegen nach Berücksichtigung der besonders förderungswürdigen Studierenden (s. Punkt 3) mehr Bewerbungen als freie Plätze vor, werden diese verbleibenden Plätze wegen der großen Nachfrage zur Wahrung der Chancengleichheit verlost.Landau, 30. Mai 2017Prof. Jendrik Petersen
Vorsitzender des Verwaltungsrats des StudierendenwerksAndreas Schülke
Geschäftsführer des Studierendenwerks